Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht
Mit einem Erbverzichtsvertrag kann bereits vor dem Erbfall (statt wie mit der
Ausschlagung im nachhinein) erreicht werden, dass der Verzichtende und ggf.
seine Abkömmlinge nicht zur Erbfolge gelangen, also so behandelt werden, als
hätten sie bei Erbfall nicht gelebt. Ein Bedürfnis für derartige Regelungen
besteht zumeist dann, wenn der Verzichtende bereits zu Lebzeiten vom Erblasser
Vermögenswerte erhalten hat und deshalb aus dem Nachlass später nichts mehr
bekommen soll.
Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht oder einen Bruchteil des Erbteils
beschränkt werden. Durch den Erbverzicht scheidet der Verzichtende (und sein
ganzer Stamm) für die Berechnung der Pflichtteile der anderen Stämme aus. Ist
dies nicht gewollt, darf nur ein Pflichtteilsverzicht erklärt werden. Im
letzteren Fall bleibt der Verzichtende allerdings gesetzlicher Erbe und erbt
nur dann nicht, wenn er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge
ausgeschlossen wird.
Den Verzichtsvertrag kann der Erblasser nur höchstpersönlich abschließen, der
Verzichtende kann vertreten werden. Der Vertrag bedarf der notariellen
Beurkundung. Er erstreckt sich auf den ganzen Stamm des Verzichtenden, wenn
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Verzicht kann auch zu Gunsten
eines anderen erklärt werden.
Auf das Pflichtteilsrecht kann selbständig verzichtet werden. Der Erbverzicht
schließt dagegen zwindend den Pflichtteilsverzicht ein. Reine
Pflichtteilsverzichtsverträge werden häufig abgeschlossen, um zu erreichen, dass
pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge testamentarische Anordnungen der Eltern nicht durch
die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen unterlaufen. Typisch ist hier
der Fall, dass Eltern sich gegenseitigt zu Erben einsetzen und bestimmen, dass
die gemeinsamen Kinder Erben des Längstlebenden sein sollen. Da die Kinder
nach dem Tode des Erstversterbenden nicht Erben werden, steht ihnen insoweit
der Pflichtteil zu, was dazu führen kann, dass der überlebende Ehegatte hohe
Zahlungen an die Kinder leisten muß und unter Umständen gezwungen ist, Teile
des Nachlasses zu verkaufen. Verhindert werden kann dies durch einen Vertrag mit
den Kindern, in dem diese auf ihr Pflichtteilsrecht nach dem Erstversterbenden
ihrer Eltern verzichten
Zuwendungsverzicht
Von einem Zuwendungsverzicht spricht man, wenn nicht auf das gesetzliche Erbrecht,
sondern auf eine Zuwendung aufgrung letzwilliger Verfügung (Erbeinsetzung,
Vermächtnis) verzichtet wird. Der Zuwendungsverzicht erstreckt sich nicht auf
den ganzen Stamm des Verzichtenden.
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