Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht

Mit einem Erbverzichtsvertrag kann bereits vor dem Erbfall (statt wie mit der Ausschlagung im nachhinein) erreicht werden, dass der Verzichtende und ggf. seine Abkömmlinge nicht zur Erbfolge gelangen, also so behandelt werden, als hätten sie bei Erbfall nicht gelebt. Ein Bedürfnis für derartige Regelungen besteht zumeist dann, wenn der Verzichtende bereits zu Lebzeiten vom Erblasser Vermögenswerte erhalten hat und deshalb aus dem Nachlass später nichts mehr bekommen soll.

Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht oder einen Bruchteil des Erbteils beschränkt werden. Durch den Erbverzicht scheidet der Verzichtende (und sein ganzer Stamm) für die Berechnung der Pflichtteile der anderen Stämme aus. Ist dies nicht gewollt, darf nur ein Pflichtteilsverzicht erklärt werden. Im letzteren Fall bleibt der Verzichtende allerdings gesetzlicher Erbe und erbt nur dann nicht, wenn er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wird.
Den Verzichtsvertrag kann der Erblasser nur höchstpersönlich abschließen, der Verzichtende kann vertreten werden. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Er erstreckt sich auf den ganzen Stamm des Verzichtenden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Verzicht kann auch zu Gunsten eines anderen erklärt werden.

Auf das Pflichtteilsrecht kann selbständig verzichtet werden. Der Erbverzicht schließt dagegen zwindend den Pflichtteilsverzicht ein. Reine Pflichtteilsverzichtsverträge werden häufig abgeschlossen, um zu erreichen, dass pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge testamentarische Anordnungen der Eltern nicht durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen unterlaufen. Typisch ist hier der Fall, dass Eltern sich gegenseitigt zu Erben einsetzen und bestimmen, dass die gemeinsamen Kinder Erben des Längstlebenden sein sollen. Da die Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden nicht Erben werden, steht ihnen insoweit der Pflichtteil zu, was dazu führen kann, dass der überlebende Ehegatte hohe Zahlungen an die Kinder leisten muß und unter Umständen gezwungen ist, Teile des Nachlasses zu verkaufen. Verhindert werden kann dies durch einen Vertrag mit den Kindern, in dem diese auf ihr Pflichtteilsrecht nach dem Erstversterbenden ihrer Eltern verzichten


Zuwendungsverzicht

Von einem Zuwendungsverzicht spricht man, wenn nicht auf das gesetzliche Erbrecht, sondern auf eine Zuwendung aufgrung letzwilliger Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) verzichtet wird. Der Zuwendungsverzicht erstreckt sich nicht auf den ganzen Stamm des Verzichtenden.

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